_, wonach sowohl der Beschuldigte als auch der Strafkläger «Platzhirsche» hätten sein wollen (pag. 46 Z. 185 f.) sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte sich nach seiner Umkehr auf der Rolltreppe vis-à- vis am Geländer noch platzierte und von oben nach unten erneut Ausdrücke in Richtung des Strafklägers rief, nahm er in subjektiver Hinsicht mindestens in Kauf, den Strafkläger mit den in aggressiver Haltung vorgebrachten Ausdrücken in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art.