Unter Anwendung eines objektiven Massstabes sowie mit Blick darauf, dass der Strafkläger einem aggressiven Beschuldigten gegenüberstand und dieser auch äusserte, ihn umzubringen, ist der Ausdruck «i figge di» ebenfalls als schwere Drohung zu qualifizieren. Zu prüfen ist sodann die zweite objektive Tatbestandsvoraussetzung, nämlich der beim Opfer hervorgerufene Schrecken oder die bei ihm erzeugte Angst. Die vom Beschuldigten geäusserten Drohungen beeindruckten den Strafkläger, welcher seit mehreren Jahren im Sicherheitsdienst tätig ist, gemäss eigenen Angaben nur wenig. Auf der Rolltreppe musste er zudem grinsen.