Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. 11.2 Subsumtion Gemäss erwiesenem Sachverhalt brachte der Beschuldigte gegenüber dem Strafkläger unter anderem die Äusserungen «i bringe di um», «i mache di fertig» und «i figge di» vor. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bedarf es hinsichtlich der Äusserung des Beschuldigten, wonach er den Strafkläger umbringe, keiner weiteren Erläuterungen. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine schwere Drohung im Sinne von Art.