Ergänzend hält die Kammer fest, dass sich die Frage, ob der in Aussicht gestellte Nachteil schwer wiegt, nach objektiven Massstäben und nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Betroffenen beurteilt. Abzustellen ist dabei auf die gesamten Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1 sowie BGE 99 IV 212 E. 1.a). Die Äusserung, das Gegenüber töten zu wollen, erfüllt gemäss Bundesgericht den Tatbestand der Drohung (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011). Ein Versuch liegt gemäss Art.