Dies tat er entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht aufgrund der verbalen Äusserungen des Beschuldigten, zumal diese ihn zum Grinsen verleiteten, sondern aufgrund der Gesamtumstände und weil er glaubte, der Beschuldigte komme oben auf dem Stadtgeschoss auf ihn zu. Aufgrund des Grinsens des Strafklägers auf der Rolltreppe als Reaktion auf die Beschimpfungen des Beschuldigten ist schliesslich festzuhalten, dass sich Ersterer durch die Äusserungen nicht bedroht gefühlt hatte. 10.5 Beweisergebnis Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erwiesen.