Der Strafkläger rannte, gefolgt von E.________, infolgedessen in entgegengesetzter Richtung auf der Rolltreppe zurück nach oben zum Beschuldigten. Oben angekommen setzte der Strafkläger seinen Pfefferspray ein. Dies tat er entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht aufgrund der verbalen Äusserungen des Beschuldigten, zumal diese ihn zum Grinsen verleiteten, sondern aufgrund der Gesamtumstände und weil er glaubte, der Beschuldigte komme oben auf dem Stadtgeschoss auf ihn zu.