Auch der Strafkläger und E.________ begaben sich zur Rolltreppe, um im Bahngeschoss ihrem Auftrag beim J.________(Örtlichkeit) nachzukommen. Damit steht auch fest, dass die Mitarbeiter der F.________(AG) nicht wegen des Beschuldigten die Rolltreppe ins Bahngeschoss nahmen. Als der Strafkläger und E.________ die Rolltreppe gerade betreten wollten, kehrte der Beschuldigte wieder um, was sich der Videoaufnahme ________ deutlich entnehmen lässt. Dabei gelangte er kurzerhand an den Strafkläger.