23 des Verhalten oder gemäss G.________ ein übertriebenes Einmischen gewesen sein soll, lässt sich mit der Videoaufnahme ________ nicht in Einklang bringen und ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Aussagen von E.________ und des Strafklägers sowie in Übereinstimmung mit dem zeitlichen bzw. örtlichen Ablauf gemäss Videoaufnahme ________ ergab sich nach der Nachfrage der Mitarbeiter der F.________(AG) keine grosse Diskussion. Vielmehr ging der Beschuldigte zusammen mit G.________ in Richtung Rolltreppe davon. Auch der Strafkläger und E._____