tens des Beschuldigten an jenem Abend, nicht jedoch für die Frage der Spuckattacke abgestellt werden. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers und von E.________ sowie teilweise G.________ und H.________ lässt sich im Sinne einer Gesamtwürdigung Folgendes festhalten: Der Beschuldigte diskutierte um Mitternacht auf dem Stadtgeschoss mit einem Kollegen, welcher nicht zu seiner Gruppe gehörte. Gemäss G.________ handelte es sich dabei um einen lauten, verbalen Streit. E.________ sprach den Beschuldigten infolgedessen auf das Gespräch an, wobei zu diesem Zeitpunkt die Diskussion zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Dritten praktisch oder gerade beendet war.