46 Z. 181). Etwas später gab er an, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte beim Geländer gespuckt oder eine Spuckbewegung gemacht habe (pag. 46 Z. 190 ff.). Dass G.________ nicht sah, ob der Beschuldigte auf den Strafkläger hinunterspuckte, weil er im entscheidenden Moment den Kopf weggedreht hatte, ist in Anbetracht der Tatsache, dass G.________ gemäss eigenen Angaben noch eine Hand auf dem Beschuldigten gehabt haben will (pag. 46 Z. 197) und sich generell immer in dessen Nähe befand, unglaubhaft. Mitnichten bedeutet es zudem, dass die Spuckattacke nicht stattgefunden hätte. Auf die Aussagen von G.________ kann somit in Bezug auf die Aggressivität sowie das Beschimpfen sei-