22 E.________ übereinstimmt. Ebenfalls gab G.________ an, den Beschuldigten weggezogen zu haben und dass dieser den Strafkläger weiterhin angeschrien habe. Er habe ihn aufgefordert, nicht dumm zu tun. Den ganzen Abend hätten sie dann zusammen etwas Stunk gehabt. Damit umschrieb G.________ die Aggressivität des Beschuldigten anschaulich und zudem in Übereinstimmung mit den Aussagen des Strafklägers und E.________ sowie der Videoaufnahme ________, weshalb diesbezüglich auf die Aussagen von G.________ abgestellt werden kann. Als unglaubhaft erweisen sich hingegen die Aussagen von G._