sprach lediglich davon, wonach es verbal laut geworden sei, ohne jedoch einordnen zu können, wer was gesagt hatte (pag. 37 Z. 95 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 324) geht daraus allerdings nicht hervor, dass seitens des Beschuldigten gegenüber dem Strafkläger keine Schimpfwörter gefallen wären. Insgesamt vermögen die Aussagen von H.________ somit zum Rahmengeschehen beitragen, nicht jedoch zum Kerngeschehen, mithin zur Frage, ob der Beschuldigte den Strafkläger bedroht und angespuckt hatte. G.________ hatte nach dem Vorfall weiterhin Kontakt mit dem Beschuldigten und diskutierte auch über das Vorgefallene.