Zudem erzählte sie, dass G.________ den Beschuldigten habe beruhigen müssen. Zum Kerngeschehen selber bzw. konkret zur Frage, ob der Beschuldigte den Strafkläger angespuckt hatte, konnte H.________ keine hilfreichen Aussagen machen, was in Anbetracht der Tatsache, dass sie gemäss eigenen Angaben neben dem Beschuldigten gestanden haben will, erstaunt (pag. 37 Z. 100 f.). Sie konnte sich nicht erklären, aus welchem Grund der Strafkläger und E.________ plötzlich auf der Rolltreppe umkehrten und wieder zurückrannten (pag. 39 Z. 172) und konnte oder wollte auch zur Frage, ob der Beschuldigte gegenüber dem Strafkläger gedroht und diesen beschimpft hatte, keine konkreten Angaben machen. Sie