In den Aussagen der Zeugin H.________ sind keine Elemente vorhanden, die darauf hinweisen würden, dass sie in ihrer Einvernahme gelogen hätte. Den Einsatz von Pfefferspray empfand sie als ungerechtfertigt, beschönigte aber den Zustand des Beschuldigten in keiner Weise. Sie beschrieb ihn vielmehr als eh schon gereizt und einfach hässig. Zudem erzählte sie, dass G.________ den Beschuldigten habe beruhigen müssen.