__ weisen ferner keine Lügensignale oder aggravierende Elemente auf. So betonte er beispielsweise auch, dass die Kollegen des Beschuldigten anständig gewesen seien. Er beschrieb zudem auch nicht eine Situation von einer Personengruppe, die den Sicherheitsdienst bedroht hätte. E.________ belastete den Beschuldigten auch nicht unnötig und zeigte teilweise auch Verständnis für dessen Auffassung (vgl. bspw. pag. 18 Z. 164). Alles in allem kommt den Aussagen von E.________ eine hohe Glaubhaftigkeit zu; auf seine Schilderungen kann deshalb ebenfalls abgestellt werden. In den Aussagen der Zeugin H.___