17 Z. 133 ff.; vgl. dazu auch nachfolgend). In beiden Befragungen (Polizei und Staatsanwaltschaft) gab E.________ übereinstimmend und glaubhaft zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Strafkläger beim Kreuzen auf der Rolltreppe und dann auch von oben herab beleidigt und schliesslich angespuckt und dabei im Gesicht getroffen. E.________ konnte die Spuckattacke beobachten und beschrieb gar die Reaktion seines Kollegen, nämlich, dass sich dieser ins Gesicht gefasst habe. Dafür, dass die Spuckattacke seitens des Beschuldigten tatsächlich so stattfand, wie von E.________ geschildert, spricht auch die Videoaufnahme __