mit dem Polizeirapport vertraut. Im Wesentlichen blieb er jedoch bei seinen Aussagen gegenüber der Polizei, so dass auch seine Angaben bei der Staatsanwaltschaft nicht ohne Wert sind. Da E.________ zudem offenlegte, dass er sich im Vorfeld nochmals mit dem Strafkläger besprochen und den Rapport nochmals gelesen hatte, vermag diese Tatsache seiner Glaubwürdigkeit nichts abzutun. Aufgrund dessen erstaunt auch wenig, dass er sich anlässlich der zweiten Einvernahme teilweise an mehr Details erinnern mochte, als dies gegenüber der Polizei noch der Fall war (so beispielsweise hinsichtlich der vom Beschuldigten ausgesprochenen Schimpfwörter, vgl. pag. 11 Z. 91 f.; pag. 17 Z. 133 ff.;