Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Strafklägers als nachvollziehbar, schlüssig, konstant und detailreich, so dass ihnen eine hohe Glaubhaftigkeit zugesprochen werden kann. Sie werden von den vorhandenen objektiven Beweismitteln untermauert und stimmen überdies – und wie sogleich zu zeigen sein wird – auch mit den Aussagen von E.________ überein. Auf die Aussagen des Strafklägers kann für die Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts abgestellt werden. Auch die Aussagen von E.________ sind nach Auffassung der Kammer in sich stimmig, konstant und glaubhaft. Im Vorfeld der Einvernahme durch die Staatsanwältin besprach sich E.________ nochmals mit dem Strafkläger und machte sich