20 Protokoll, das Verhalten des Beschuldigten habe auf ihn recht einschüchternd gewirkt, bezog dies aber auf dessen Verhalten auf der Rolltreppe und nicht auf das später von oben folgende Beschimpfen. Die Aussage des Strafklägers, wonach er sich schon bedroht gefühlt habe, ist somit entsprechend zu relativieren. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Strafklägers als nachvollziehbar, schlüssig, konstant und detailreich, so dass ihnen eine hohe Glaubhaftigkeit zugesprochen werden kann.