So sprach er bereits anlässlich der ersten Einvernahme davon, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er «ein Müntschi» wolle. Weiter gab der Strafkläger an, der Beschuldigte habe ihm «Nuttäsohn», «Bitch tu madre», «i mache di fertig» und «i bringe di um» zugerufen (pag. 22 Z. 44 ff.; pag. 23 Z. 116 f.). Auffallend ist dabei, dass es sich insbesondere bei der Ausdrucksweise «wosch äs Müntschi» um eine sehr sonderbare Äusserung handelt, was für die Glaubwürdigkeit des Strafklägers spricht. Bei der Staatsanwaltschaft sowie an der erstinstanzlichen Verhandlung wiederholte der Strafkläger die genannten Ausdrücke zudem (pag. 27 Z. 86 f. und pag. 28 Z. 100 f.;