Hätte der Strafkläger seine Aussagen tatsächlich anhand der Videoaufnahmen angepasst, hätte er auch ganz präzis geschildert, wer beim Aufeinandertreffen auf der Rolltreppe wie positioniert war. Den Moment des Kreuzens schilderte der Strafkläger indes teilweise unterschiedlich, was dagegenspricht, dass er seine Aussagen den Videoaufnahmen angepasst hatte. Schliesslich schilderte der Strafkläger durch alle Einvernahmen konstant, mit welchen Ausdrücken der Beschuldigte ihn beschimpft hatte. So sprach er bereits anlässlich der ersten Einvernahme davon, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er «ein Müntschi» wolle.