Strafklägers würden – anders als die Vorinstanz meine – aufgrund der Übereinstimmung mit den Videoaufnahmen an Beweiswert verlieren, zumal der Strafkläger unmittelbar nach dem Vorfall Zugang zu den Videoaufnahmen gehabt habe und aufgrund dessen seine Aussagen habe anpassen können (pag. 324). Diese Ansicht teilt die Kammer jedoch nicht. Hätte der Strafkläger seine Aussagen tatsächlich anhand der Videoaufnahmen angepasst, hätte er auch ganz präzis geschildert, wer beim Aufeinandertreffen auf der Rolltreppe wie positioniert war.