28 Z. 102). Auch diese Differenz ist in den Augen der Kammer vernachlässigbar, zumal sowohl E.________ als auch H.________ davon sprachen, der Strafkläger sei in etwa in der Hälfte der Rolltreppe gewesen bzw. bis zur Mitte runtergefahren (pag. 10 Z. 44; pag. 37 Z. 99 f.). Auch aufgrund der Videoaufnahme ________ und des zeitlichen Ablaufs von fünf Sekunden ab Zeitpunkt des Verschwindens bis zum Wiederauftauchen des Strafklägers und E.________ auf dem Bild ist eher davon auszugehen, dass der Strafkläger und E.________ lediglich bis etwa zur Mitte fuhren, bevor sie auf der Rolltreppe in die entgegengesetzte Richtung umdrehten. Die Verteidigung monierte oberinstanzlich, die Aussagen des