193 Z. 27 ff.). Anhand der Videoaufnahme ________ lässt sich diese unwesentliche Differenz klären, zumal daraus ersichtlich wird, dass der Strafkläger hinter dem Beschuldigten auf die Rolltreppe gelangte, gefolgt von E.________. Zu seiner örtlichen Position zum Zeitpunkt der Spuckattacke führte der Strafkläger bei der Polizei aus, sie seien etwa in der Mitte gewesen, als der Beschuldigte in seine Richtung gespuckt habe (pag. 22 Z. 56 f.), während er sieben Monate später zu Protokoll gab, er sei schon fast unten gewesen (pag. 28 Z. 102).