Zudem führte der Strafkläger aus, nachdem ihn der Beschuldigte mit «Nuttäsohn», «Bitch tu madre», «i mache di fertig», «i bringe di um» etc. betitelt habe, habe er sich nicht beherrschen können und habe grinsen müssen (pag. 22 Z. 53 f.). Auch im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung führte er aus, er habe sich auf der Rolltreppe ein Grinsen nicht verkneifen können, was – so nehme er an – den Beschuldigten provoziert habe, zumal er [der Beschuldigte] ihn in diesem Moment angespuckt habe (pag. 194 Z. 2 ff.). Dass diese Reaktion in Anbetracht der Situation eine schlechte war, war dem Strafkläger somit bewusst. Aus seinen Aussagen wird jedoch auch ersichtlich, dass er dazu steht.