Sie erweisen sich zudem als wenig nachvollziehbar, teilweise beschönigend und gespickt von Aggravierungen und damit im Ergebnis als wenig glaubhaft. Auf die Ausführungen des Beschuldigten zur Frage, was sich an diesem Abend zugetragen hat, kann dementsprechend nicht abgestellt werden. Demgegenüber erachtet die Kammer die Aussagen des Strafklägers mit der Vorinstanz als detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft. Einerseits vermochte der Strafkläger in all seinen Einvernahmen Nebensächlichkeiten erwähnen, die unge-