321 Z. 13 ff.). Nach Überzeugung der Kammer wurde im Rahmen dieser Befragung indes deutlich ersichtlich, dass der Beschuldigte genau wusste, wovon beim Begriff «pitschka» bzw. «Bitch tu madre», wie es der Strafkläger verstanden hatte, die Rede war, erweist sich der Unterschied zwischen «pitschk» und «pitschka» doch als äusserst minim, so dass auch dem Beschuldigten klar war, wovon die Rede war. Insgesamt kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass in den Aussagen des Beschuldigten diverse Widersprüche zu finden sind. Sie erweisen sich zudem als wenig nachvollziehbar, teilweise beschönigend und gespickt von Aggravierungen und damit im Ergebnis als wenig glaubhaft.