Als unglaubhaft erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten schliesslich auch hinsichtlich der gegen den Strafkläger gerichteten Ausdrücke. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte gefragt, was «Bitch tu madre», «pitschgu madre» bzw. «pitschku matter» bedeute, worauf er antwortete, er wisse es nicht, zumal es nicht seine Muttersprache, nämlich Kosovo-Albanisch, sei (pag. 319 Z. 34 ff.). Später wurde etwas konkreter gefragt, was «pitschka» auf Albanisch heisse, was der Beschuldigte mit «nichts, das ich wüsste», beantwortete.