Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte dazu lediglich aus, er habe den Strafkläger unten [auf der Rolltreppe, der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt oben am Geländer, vgl. bspw. pag. 200 Z. 26 ff.] grinsen gesehen, weil dieser ihn nicht durchgelassen habe, und er habe ihn gefragt, wieso er so blöd grinse. In diesem Moment sei der Strafkläger die Rolltreppe hinaufgerannt und habe einen Griff gemacht (pag. 198 Z. 35 ff.). Diese Schilderung des Geschehens mutet indes mehr als seltsam an. Gemäss eigenen Angaben arbeitet der Strafkläger seit mehreren Jahren im Sicherheitsdienst und ist sich offenbar einiges gewohnt.