17 benheiten (Rolltreppe, Strafkläger mit Schutzweste) von selbst, ist für die Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts jedoch auch nicht weiter von Belang. Die Spuckattacke verneinte der Beschuldigte im ganzen Verfahren. Er wollte sich auch nicht erklären können, wieso der Strafkläger und E.________ plötzlich wieder die Rolltreppe hinaufgerannt kamen (pag. 62 Z. 223 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte dazu lediglich aus, er habe den Strafkläger unten [auf der Rolltreppe, der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt oben am Geländer, vgl. bspw. pag.