Dieser ist nämlich und wie bereits unter Ziff. 10.2 hiervor ausgeführt zu entnehmen, dass erst der Beschuldigte und G.________ und anschliessend der Strafkläger und E.________ die Rolltreppe betreten. Dass sich der Strafkläger am Beschuldigten vorbeigedrängt hätte, um diesem zu sagen, er könne nicht durch, trifft offenkundig nicht zu. Dass der Strafkläger dem Beschuldigten generell auf der Rolltreppe den Weg versperrt hätte, ist – wie hiervor bereits ausgeführt – ebenso falsch;