Ganz im Gegenteil wird aus der Videoaufnahme ________ ersichtlich, dass der Strafkläger dem Beschuldigten auf der Rolltreppe, nachdem dieser plötzlich wieder umdrehte und in entgegengesetzter Richtung der Rolltreppe zurückging, zwar plötzlich gegenüberstand, ihm aber sofort auswich. Von einem aktiven Weg-Versperren kann deshalb keine Rede sein. Zu den Geschehnissen auf der Rolltreppe hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte diesbezüglich widersprüchlich ausgesagt hatte. Anlässlich der ersten Einvernahme führte er lapidar aus, bei der Rolltreppe hätten der Mitarbeiter der F.________(AG) und dessen Kollege ihnen wohl den Weg versperren wollen.