So gab er beispielsweise zu Protokoll, der Strafkläger habe ihn mit der Schulter weggestossen (pag. 59 Z. 90 ff.) oder auch, dass der Strafkläger ihnen den Weg versperrt habe (pag. 59 Z. 102 ff.). Diese Aussagen lassen sich jedoch ebenso wenig mit den objektiven Beweismitteln oder den Aussagen der übrigen Beteiligten in Einklang bringen. Vielmehr zeigen insbesondere die Videoaufnahmen, dass der Strafkläger weder dem Beschuldigten noch seinem Kollegen zu irgendeiner Zeit den Weg versperrt hätte. Ganz im Gegenteil wird aus der Videoaufnahme ___