16 verharmlosen versuchte. So gab er gegenüber dem befragenden Staatsanwalt an, er und der Strafkläger hätten sich wohl gegenseitig raufgeschaukelt (pag. 58 Z. 68 ff.). Diese Aussage wiederholte er erst- und oberinstanzlich (pag. 200 Z. 2 ff.; pag. 319 Z. 14 f.). Hie und da beschönigte der Beschuldigte sein eigenes Verhalten auch («ich habe nichts Falsches gemacht», pag. 58 Z. 73 f.), während er jenes des Strafklägers aggravierend darstellte. So gab er beispielsweise zu Protokoll, der Strafkläger habe ihn mit der Schulter weggestossen (pag.