_ gab ebenfalls zu Protokoll, dass es zwischen dem Strafkläger und dem Beschuldigten zu keinem Körperkontakt gekommen war. Immerhin erkannte oberinstanzlich auch der Beschuldigte, dass er vom Strafkläger nicht am Arm gepackt wurde (pag. 321 Z. 9 ff.), was an der Tatsache, dass seine Erstaussagen zahlreiche Übertreibungen enthalten, allerdings nichts zu ändern vermag. Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fällt sodann auf, dass er sein eigenes Verhalten bzw. den Vorfall stark zu