230, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auffallend ist, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten und tatnächsten Einvernahme keine Gelegenheit zur Aggravation ausliess. So schilderte er, der Strafkläger habe ihn in aggressivem Ton gefragt, was los sei, habe ihn von hinten am Arm gepackt und habe ihn verbal angegriffen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach er zudem von einem körperlichen Angriff (pag. 59 Z. 99 f.). Dies lässt sich indes weder mit den Aussagen des Strafklägers, E.________ oder den weiteren Beteiligten in Einklang bringen.