Aus seiner Sicht sei alles unnötig gewesen, weil sich da zwei «Möchtegern Platzhirsche» über den Weg gelaufen seien. Wenn jemand im Dienst der öffentlichen Sicherheit arbeite, sollte er sich, so G.________ abschliessend, entsprechend benehmen und die Situation einschätzen können (pag. 47 Z. 225 ff.). 10.4 Konkrete Würdigung Die Vorinstanz hat anhand weniger Beispiele korrekt dargelegt, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind und aus diesem Grund kein stimmiges Bild ergeben; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 230, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).