47 Z. 206 f.). Der Beschuldigte habe auf das vom Mitarbeiter der F.________(AG) reagiert und gefragt, was er sich denn jetzt einmische, und der andere habe zurückgegeben, was sie machen würden und worum es gehe. Zwischen den Mitarbeitern der F.________(AG) und dem Beschuldigten sei es zu keinem Körperkontakt gekommen. Er [G.________] habe dem Mitarbeiter der F.________(AG) gesagt, es könne nicht sein, dass er hier für Eskalation statt Deeskalation sorge. Der Beschuldigte und der Mitarbeiter der F.________(AG) hätten sich weiterhin nonverbal mit Gesten «angestichelt» (pag. 44 Z. 103 ff.).