36 Z. 80 ff.). Der Beschuldigte sei eh schon gereizt gewesen und durch das Provozieren des Mitarbeiters der F.________(AG) sei es dann eskaliert (pag. 37 Z. 108 f.). G.________ habe versucht, alles runterzufahren und habe gesagt, sie sollten sich beruhigen (pag. 37 Z. 126 f.). Auf Vorhalt, wonach sie gegenüber der Polizei angegeben habe, den Streit weder gehört noch beobachtet zu haben, führte H.________ aus, sie bleibe dabei, nicht zu wissen, was dort gesagt worden sei (pag. 38 Z. 132 und Z. 159). Gemäss Anzeigerapport wurde H.________ bereits am 1. Juli 2020 telefonisch zum Vorfall befragt.