13 oben mehrere Personen seien. Sein Kollege habe daher den RSG [Reizstoffsprühgerät] schon gezogen. Es habe schon vor der Spuckattacke eine krasse verbale Aggression seitens des Beschuldigten gegenüber dem Strafkläger gegeben, obwohl vorher gar nichts passiert sei. Der Beschuldigte habe dann einen Schritt auf den Strafkläger zugemacht, als sie bei diesem angekommen seien, worauf es zum RSG-Einsatz mit einmal Sprühen gekommen sei. Der Beschuldigte habe dann die Flucht ergriffen (pag. 15 Z. 51 ff.). Auf Frage zum Zustand des Beschuldigten antwortete E._