An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. Januar 2021 gab E.________ als Zeuge im Wesentlichen an, den Vorfall im Vorfeld der Einvernahme nochmals mit dem Strafkläger besprochen und den Rapport gelesen zu haben (pag. 14 Z. 38 f.). Beim Restaurant K.________ habe es ein Wortgemenge gegeben. Sie [der Strafkläger und er] hätten sich verbal eingemischt und gesagt, sie sollten voneinander ablassen. Der Beschuldigte sei problemlos in Richtung Bahngeschoss davon. Sie hätten die gleiche Rolltreppe nehmen müssen, da sie den J.________(Örtlichkeit) hätten schliessen müssen.