10 Z. 32 ff.). Der Strafkläger sei drei Mal angespuckt und sicher mindestens einmal am Kopf getroffen worden. Bei der ersten Spuckattacke sei noch wenig Spucke dabei gewesen, dann habe der Beschuldigte nachgezogen und auch getroffen (pag. 11 Z. 80 ff.). Der Strafkläger sei, so E.________ weiter, halt mit den üblichen Worten betitelt worden, «i bringä di um», «Figg di» und so weiter. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht erinnern (pag. 11 Z. 91 f.). Die Begleiter und Begleiterinnen des Beschuldigten hätten diesen beruhigen und zurücknehmen wollen (pag. 11 Z. 104). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. Januar 2021 gab E._____