Als der Beschuldigte die «Schlämperlige» zugerufen habe, habe das vom Anfang auf der Rolltreppe bis dorthin, wo sie gefahren seien, stattgefunden (pag. 196 Z. 1 f.). Auf weitere Frage hin führte der Strafkläger zudem aus, nach «i mache di fertig», «i bringe di um» und «pitschgu madre» – er wisse nicht, was das heisse – habe er sich schon bedroht gefühlt. Damit die Situation nicht weiter eskalierte, seien sie [der Strafkläger und E.________] in Richtung J.________(Örtlichkeit) gegangen. Als der Beschuldigte ihn angespuckt habe, habe sich die Situation geändert und sie seien umgekehrt, um ihn anzuhalten (pag.