Da sei der Beschuldigte auf ihn zugerannt, er habe dies als Angriff gewertet und den Pfefferspray verwendet. Der Beschuldigte sei schnell an ihnen vorbeigerannt (pag. 194 Z. 1 ff.). Auf Frage, ob das Ereignis ihn emotional mitgenommen habe, antwortete der Strafkläger, es habe ihn ziemlich mitgenommen. Er habe im Sicherheitsdienst bereits ein gewisses Gewaltpotential erlebt, angespuckt sei er jedoch noch nie geworden. Das sei für ihn erniedrigend und eklig gewesen (pag. 195 Z. 6 ff.). Als der Beschuldigte die «Schlämperlige» zugerufen habe, habe das vom Anfang auf der Rolltreppe bis dorthin, wo sie gefahren seien, stattgefunden (pag.