Er habe ihm den Weg nicht absichtlich versperrt, sonst wäre dieser gar nicht mehr raufgekommen. Er habe ihm dann einfach Platz gemacht (pag. 30 Z. 172 ff.; pag. 31 Z. 213 ff.). Er habe den Beschuldigten nicht zur Seite geschoben und auch nicht versucht, ihn zu checken (pag. 31 Z. 231 ff.). Der Strafkläger gab auf die Frage, wie er das Verhalten des Beschuldigten ihm gegenüber empfunden habe, weiter an, dass dieser ihn am Anfang gar nicht wahrgenommen habe und dann auf der Rolltreppe auf ihn fixiert gewesen sei. Es habe auf ihn recht einschüchternd gewirkt.