Der Beschuldigte habe zuvor die andere Person während der Auseinandersetzung angeschrien (pag. 29 Z. 147 f.) und er sei bereits vor dem Zusammentreffen mit ihm auf der Rolltreppe aggressiv und angespannt gewesen. Der erste Wortwechsel sei mit seinem Patrouillenkollegen gewesen (pag. 29 Z. 155 ff.). Auf Frage, ob er dem Beschuldigten [auf der Rolltreppe] im Weg gestanden habe, gab der Strafkläger an, ihm mit der Weste und dem Gurt schon etwas im Weg gestanden zu sein. Deshalb habe er auch etwas zur Seite müssen, damit der Beschuldigte durchkomme (pag. 29 Z. 163 ff.). Er habe ihm den Weg nicht absichtlich versperrt, sonst wäre dieser gar nicht mehr raufgekommen.