Der Beschuldigte sei offensichtlich in einer Auseinandersetzung involviert gewesen und habe auf ihn [den Strafkläger] einen lauten und aggressiven Eindruck gemacht. Es sei angespannt gewesen, was er aber genau gesagt habe, könne er [der Strafkläger] nicht sagen. Zuerst hätten sie schauen gehen wollen, was los sei. E.________ habe den Beschuldigten zuerst angesprochen, was genau er gesagt habe, könne er heute nicht mehr sagen. Der Beschuldigte sei aber nicht gross darauf eingegangen, sei etwas ruhig geworden und habe sie [den Strafkläger und E.________] in einem ersten Moment ignoriert. Der Beschuldigte habe sich dann auf den Weg zur