198 f. Z. 32 ff.). Als er oben gewesen sei und der Strafkläger auf der Rolltreppe, habe er [der Beschuldigte] am Geländer vor dem Kiosk gestanden, er habe ihn weder beschimpft noch angespuckt (pag. 200 f. Z. 27 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 15. September 2022 führte der Beschuldigte zur Sache auf entsprechende Fragen hin zusammengefasst aus, G.________ habe ihn rügen müssen, weil er sich ein bisschen habe provozieren lassen und auf das Vorgehen des Strafklägers eingegangen sei. Er hätte sich jedoch nicht aufschaukeln oder provozieren lassen sollen, so dass es auch gut gewesen sei, dass G.________ ihm die Meinung gesagt habe. Auf Frage, was «Bitch