62 Z. 231 ff.). Er habe keine Schimpfwörter ausgeteilt, und es sei nicht wahr, dass er eine Spuckattacke begangen habe (pag. 61 Z. 188; pag. 63 Z. 248 ff.). Auf Vorhalt, wonach auch sein Kollege G.________ ausgesagt habe, mit ihm nachher Stunk wegen des Vorgefallenen gehabt zu haben, meinte der Beschuldigte, er wolle sein Verhalten nicht schönreden und dass er sich auch erwachsener hätte verhalten können. Er finde es richtig, dass sie als seine guten Kollegen ihm ihre Meinung sagen könnten (pag. 63 Z. 261 ff.). Das Verhalten des anderen [des Strafklägers] im öffentlichen Amt sei jedoch nicht professionell gewesen (pag. 63 Z. 275 f.).