Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich vom Mitarbeiter der F.________(AG) sicher etwas reizen/provozieren lassen. Dass er sich auf dessen Provokation eingelassen habe, sei von seiner Seite her nicht optimal gewesen. Dadurch habe sich das gegenseitig wohl «raufgeschaukelt» und er hätte wohl nicht gereizt darauf reagieren sollen. Er habe aber nichts Falsches gemacht (pag. 58 Z. 68 ff.).